Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schanz GmbH – Kälte – und Klimatechnik (nachfolgend „Schanz-Verkaufsbedingungen“ genannt)

§ 1 A l l g e m e i n e s , G e l t u n g s b e r e i c h
(1) Die Schanz-Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Schanz GmbH gegenüber Nichtverbrauchern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Die Schanz-Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Schanz-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Schanz hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Alle von den Schanz-Verkaufsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, die zwischen Schanz und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(4) Die Schanz-Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
(5) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die Schanz-Verkaufsbedingungen auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.


§ 2 V e r t r a g s s c h l u s s bei online shop
Eine verbindliche Bestellung durch den Käufer wird ausgelöst durch Anklicken der Schaltfläche (Button) „Zahlungspflichtig bestellen“. Durch vorherige Auswahl in den Warenkorb werden damit alle sich im Warenkorb befindlichen Waren bestellt. An diese Bestellung (Angebot) ist der Käufer 7 Tage gebunden. Eine Eingangsbestätigung wird an den Käufer per Email versandt. So kann der Käufer sicher sein, dass die Bestellung bei Schanz bearbeitet wird. Die Annahme durch Schanz – und damit der Vertragsschluss – erfolgt entweder durch eine Auftragsbestätigung per Email oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von 7 Tagen.
Ansonsten kommt der Vertrag auf herkömmliche Weise, nämlich schriftlich per Fax oder urschriftlich zustande.


§ 3 A n g e b o t , A n g e b o t s u n t e r l a g e n , L i e f e r u n g, A u f s t e l l u n g
(1) Sämtliche von Schanz abgegebenen Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit der Lieferanten von Schanz.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im angebotenen Preis nicht enthalten.
(3) Die Lieferverpflichtung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, beinhaltet das Abladen zu ebener Erde an der Bordsteinkante des Empfängers. Lieferungen innerhalb Deutschlands sind beschränkt auf das deutsche Festland.
Bei Gerätschaften mit einem Gewicht von mehr als 300 KG ist das Abladen durch Schanz nicht geschuldet, sondern vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen.
(4) Aufträge des Käufers gelten als angenommen, wenn Sie durch Schanz entweder schriftlich (bei anderweitiger Bestellung als per Email; bei online Bestellung gilt § 2) bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.
(5) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Schanz, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch Schanz bestätigt worden sind.
(6) Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfanges, die sich bei Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten.
(7) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Schanz erhält, behält sich Schanz Eigentums- und Urheberrechte vor.
(8) Werden Schanz nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist Schanz berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist (7Tage) vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug Zahlung oder
entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
(9) Dienstleistungen von Schanz, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.
(10) Der Mindestauftragswert beträgt 150,00 Euro für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag ist Schanz berechtigt, ein zusätzliches Entgelt für den Mehraufwand von 15,00 Euro zu berechnen.
(11) Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt, - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist Schanz berechtigt, für ordnungsgemäß und einvernehmlich zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat Schanz gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens.
(12) Alle im Zusammenhang mit Unterlagen (Kataloge, Broschüren, Angebote etc.) von Schanz eventuell verwendeten Begriffe (insbesondere „zugesicherte Eigenschaften“, „garantierte Leistung“, „garantieren“, „Garantie“ etc.) verstehen sich nicht als Beschaffenheitsgarantien im Sinne der §§ 443, 444, 639 BGB. Die getroffenen Äußerungen stellen stets eine Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit und Leistungscharakteristika dar, ohne dass damit eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen abgegeben wird.
(13) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Käufer zu erfolgen hat. Im Fall des Lieferverzugs ist die Haftung von Schanz auf 5% des von der verspäteten Lieferung betroffenen Nettolieferwertes begrenzt.
(14) Genehmigungen gleich welcher Art, die notwendig sind, um das Gut transportieren zu dürfen, sind vom Käufer zu beschaffen. Schanz hat hierzu notwendige Unterlagen dem Käufer zur Verfügung zu stellen.
(15) Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfskräfte, wie Handlanger und wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute etc. in der von Schanz geforderten Zahl.
(16) Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge sind genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume, sowie für die Mitarbeiter von Schanz oder dessen Erfüllungsgehilfen angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(17) Vor Beginn der Aufstellung müssen alle Lieferungen und Leistungen des Käufers, insbesondere aller Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass mit der Aufstellung sofort nach Ankunft der Liefergegenstände begonnen werden kann.
(18) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne das Verschulden durch Schanz, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten ( z.B. für die Wartezeit und erforderliche Reisen/Übernachtungen des Montagepersonals) zu tragen.
(19) Der Käufer hat die nachgewiesene Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzettel zu bescheinigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, dem Aufstellpersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Arbeiten und die betriebsbereite Aufstellung zu quittieren.


§ 4 P r e i s e u n d Z a h l u n g s b e d i n g u n g e n
(1) Der Kaufpreis ist grundsätzlich vorab zu entrichten. Lieferung erfolgt erst, wenn der Kaufpreis auf dem Konto von Schanz gutgeschrieben ist. Abweichungen davon gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(2) Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung angenommen.
(3) Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
(5) Die Forderungen von Schanz werden unabhängig von der Laufzeit etwaig hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von Schanz durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist Schanz berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug um Zug Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist Schanz berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Schanz kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
(7) In den Fällen der Absätze (4) und (5) kann Schanz die Einzugsermächtigung i.S.d. § 6 Abs. (6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug um Zug Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in vorstehendem Absatz (5) genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
(8) Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt seitens des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass Schanz den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
(9) Eine Aufrechnung ist nur mit von Schanz anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
(10) Preise sind in der Währung Euro angegeben.


§ 5 V e r p a c k u n g
(1) Die Verpackungskosten sind im Preis enthalten.
(2) Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit durch Schanz gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit Schanz mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.


§ 6 G e f a h r e n ü b e r g a n g
(1) Mit der Übergabe des Liefergutes an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(3) Teillieferungen sind zulässig.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Schanz nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Schanz und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Schanz dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von Schanz die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb einer Frist von 14 Tagen Lieferung erfolgt. Erklärt sich Schanz nicht innerhalb dieser Frist, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
(5) Schanz haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat Schanz nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Schanz ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen etwaig gegen die Vorlieferanten bestehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
(6) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von Schanz innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.


§ 7 E i g e n t u m s v o r b e h a l t
(1) Schanz behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Schanz bezieht, behält sich Schanz das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Schanz in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von Schanz begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Schanz zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Schanz, ohne dass Schanz hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von Schanz. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht Schanz gehörender Ware erwirbt Schanz Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht Schanz gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Schanz Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum auf Schanz nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von Schanz stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht Schanz gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Schanz nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von Schanz geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Schanz, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von Schanz an dem Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten oder des Käufers selbst eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe von 120 Prozent des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; Schanz nimmt die Abtretung an. Vorstehender Abs. (3) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von vorstehenden Absätzen (3) und (4) auf Schanz tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer
nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass Schanz dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von Schanz übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring- Erlöses wird die Forderung von Schanz sofort fällig.
(6) Schanz ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen (3) bis (5) abgetretenen Forderungen. Schanz wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von Schanz hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Schanz ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Schanz unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist Schanz insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von Schanz aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
(10) Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert), den Schanz gegenüber dem Käufer verlangt.


§ 8 M ä n g e l u n t e r s u c h u n g , G e w ä h r l e i s t u n g
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf etwaige Qualitätsoder Quantitätsabweichungen zu prüfen; im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
(2) Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, Schanz die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
(4) Bei berechtigten Beanstandungen ist Schanz berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
(5) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(6) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer Schanz unverzüglich zu informieren.
(7) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzliche Regelungen abweichende Verjährungsfristen vorsehen. Wenn die Wartung ausschließlich und nachweisbar durch Schanz ausgeführt wird dann haftet Schanz für Sachmängel 2 Jahre.
(8) Für Schadenersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel gilt § 10 (Haftungsbegrenzung).
(9) Folgeschäden sind von der Haftung ausgenommen.
(10) Wird durch Lieferanten eine erweiterte Garantie gegeben, reicht Schanz diese an den Käufer weiter.


§ 9 R ü c k t r i t t
(1) Schanz ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Schanz ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern, dass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
(2) Schanz kann in den vorgenannten Fällen vom Käufer Ersatz aller für den Auftrag getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass für den Auftrag hergestellte Teile innerhalb eines angemessenen Zeitraums gleichwertig anderweitig verwendet werden können oder die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch einen Eingriff staatlicher Stellen verursacht worden ist.
(3) Schanz kann insbesondere zurücktreten, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.


§ 10 H a f t u n g s b e g r e n z u n g
(1) Schanz haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet Schanz für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit Schanz kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(3) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(4) Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(5) Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen des § 8.8.


§ 11 V e r j ä h r u n g eigener Ansprüche
Schanz Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren statt in 3 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 195 BGB.


§ 12 E x p o r t
Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen
aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.


§ 13 G e r i c h t s s t a n d , E r f ü l l u n g s o r t , a n z u w e n d e n d e s R e c h t
(1) Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz von Schanz als Gerichtsstand vereinbart; Schanz ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Schanz.
(3) Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter Ausschluss des UNKaufrechts ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.


§ 14 S a l v a t o r i s c h e K l a u s e l
Sollten einzelne Bestimmungen der Schanz-Verkaufsbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahe kommt.

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